Corona – Versicherung gegen Betriebsschließung zahlt nicht?

Ihr Betrieb ist wegen des Corona-Virus geschlossen, aber Ihre Versicherung zahlt nicht?

Viele Betriebe müssen wegen des Corona-Virus (auch Sars-CoV-2 oder die dadurch ausgelöste Lungenkrankheit COVID-19 ) schließen oder können nur sehr eingeschränkt arbeiten. Gegen Ausfallschäden aufgrund von Schließungen wegen Infektionen gibt es Versicherungen. Diese haben unterschiedliche Namen, z.B. Betriebsausfallversicherung, Veranstaltungsversicherung,  Betriebsunterbrechungsversicherung, Eventversicherung, Betriebsschließungsversicherung, usw. Allen gemeinsam ist, dass die Corona-bedingten Betriebsschließungen davon erfasst sein können, aber nicht müssen. Im Einzelfall kommt es natürlich auf die Versicherungsbedingungen an. Viele Betriebe haben keine Versicherung gegen Betriebsschließungen und erleiden deshalb große Nachteile. Andere Betriebe haben zwar gültige Versicherungen, müssen aber erleben, dass die Versicherer trotzdem nicht zahlen wollen. Die „Ausreden“ sind dabei vielfältig. Mal heißt es, dass alle möglichen Infektionen versichert sind, nicht aber gerade das Corona-Virus. Dann wieder werden Zahlungen mit der Begründung abgelehnt, versichert seien nur Schäden aus Schließungen des speziellen Betriebes, nicht aber Schließungen aufgrund von Allgemeinverfügungen. Oft heißt es auch, dass die Versicherer nicht zahlen müssten, weil ja der Staat mit seinen Hilfsmaßnahmen die Schäden abgedeckt habe. Und wenn die Versicherer doch zahlen müssen, bestreiten sie in der Regel die Höhe des geltend gemachten Schadens. Tatsächlich geht aus den Versicherungsbedingungen auch nicht immer genau hervor, welche Schäden tatsächlich abgedeckt sind. Steht endlich fest, dass und wieviel gezahlt werden muss, lassen die Gelder oft lange auf sich warten.

Wichtig ist immer, dass sich die Geschädigten von ihrem Versicherer nicht einfach abwimmeln und sich auch nicht auf „faule Vergleiche“ einlassen sollten. In vielen Fällen lohnt es sich, durch einen Fachmann prüfen zu lassen, ob und welche Ansprüche tatsächlich bestehen, und diese dann auch zügig geltend zu machen.

Syke, den 20.04.2020

Salfer | Bühler | Dornieden Rechtsanwälte PartG mbB